AGB
Oskar IT GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, in deren Rahmen Oskar IT GmbH (nachstehend kurz „OSKAR IT“) Leistungen an den Auftraggeber (nachstehend kurz AG) erbringt.
1.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erbringt OSKAR IT ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung.
1.3. Entgegenstehende, abweichende und über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die anderen Vertragsbestandteile hinausgehende Bedingungen und Regelungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn solche Bedingungen einem Auftrag des AG beigefügt werden, es sei denn, OSKAR IT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1. Angebote von OSKAR IT sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung durch den AG und Gegenzeichnung durch OSKAR IT zustande. Nebenabreden und sonstige zusätzliche Vereinbarungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht, Erfüllungsort
3.1. Der AG ist verpflichtet, OSKAR IT bei der Vertragserfüllung unentgeltlich und unverzüglich zu unterstützen und mitzuwirken. Insbesondere hat der AG OSKAR IT die für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen zu Verfügung zu stellen. Die einzelnen Mitwirkungspflichten sind in gesonderten Einzelaufträgen oder Angeboten geregelt.
3.2. Der AG ist verpflichtet, OSKAR IT während der Projektdauer kompetente und verantwortliche Mitarbeiter aus den Fachabteilungen und der Informatik für das Projekt zur Verfügung zu stellen.
3.3. Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter von OSKAR IT soll Entscheidungen schriftlich festhalten. OSKAR IT ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
3.4. Die Arbeiten werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim AG, sonst bei OSKAR IT durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim AG durchgeführt werden, erhalten die Mitarbeiter von OSKAR IT ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sowie den erforderlichen Zutritt zum Betrieb und den IT-Systemen.
§ 4 Vergütung, Zahlungen
4.1. Alle Leistungen werden nach Aufwand vergütet, soweit nicht ausdrücklich ein Fixpreis für bestimmte Projektleistungen vereinbart wird. Dabei richten sich Stundensätze, Tagessätze (8 Stunden), Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von OSKAR IT.
4.2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein..
4.3. Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Einlangen der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
4.4. Der AG kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von 10 Tagen nach Zugang beeinspruchen.
4.5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Abnahme
5.1. Die Abnahme von Werkleistungen richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
5.2. OSKAR IT zeigt dem AG schriftlich die Fertigstellung der (Teil-)Leistungen an („Ready for Acceptance“).
Innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang dieser Anzeige hat der AG die (Teil-)Leistungen zu überprüfen und abzunehmen.
5.3. Während der (Teil-)Abnahme festgestellte Mängel werden wie folgt kategorisiert:
Klasse 1 – „kritisch“
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor allem Fehler, die eine weitere Verarbeitung ausschließen.
Funktionsbezogene Beispiele: Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust/Datenzerstörung, falsche Ergebnisse bei zeitkritischer Massenverarbeitung von Daten.
Klasse 2 – „schwer“
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu.
Funktionsbezogene Beispiele: falsche oder inkonsistente Verarbeitung, spürbare Unterschreitung der vereinbarten Leistungsdaten des IT-Systems, Häufung von kurzfristigen Störungen des IT-Betriebes.
Klasse 3 – „leicht“
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt jedoch eine weitere Verarbeitung uneingeschränkt zu.
Funktionsbezogene Beispiele: falsche Fehlermeldung/ein Programm geht in einen Wartezustand und kann nur durch Betätigen einer Taste wieder aktiviert werden.
Klasse 4 – „trivial“
Die zweckmäßige Nutzung des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor allem Schönheitsfehler oder Fehler, die von Mitarbeitern des Auftraggebers selbst umgangen werden können.
Funktionsbezogene Beispiele: Störende zusätzliche Ausgaben am Bildschirm, Dokumentationsfehler/Schreibfehler.
5.4. Die Zuordnung von Fehlern in die einzelnen Kategorien erfolgt gemeinsam durch den AG und OSKAR IT. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden entscheidet der AG über die vorläufige Zuordnung. Sofern der AG einen Fehler zu Unrecht einer kritischeren Fehlerklasse zuordnet, trägt dieser sämtliche Mehraufwände, die OSKAR IT dadurch entstanden sind. Die bei der Abnahme festgestellten Fehler werden in einer für OSKAR IT nachvollziehbaren Weise schriftlich dokumentiert.
5.5. Die Abnahme ist vom AG schriftlich in einem von ihm unterzeichneten Abnahmeprotokoll zu erklären, sobald die Arbeitsergebnisse mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmen und dabei am Ende der Abnahmeprüfung keine Fehler der Klassen 1 und 2 vorhanden sind.
5.6. Wurden während der Abnahmeprüfung Mängel der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, erhält OSKAR IT eine angemessene Frist zur Beseitigung dieser Mängel; danach wird die Prüfung im Hinblick auf diese Mängel erneut durchgeführt. Ergeben sich nach erneuter Abnahmeprüfung weiterhin Mängel der Kategorie 1 oder 2, gewährt der AG OSKAR IT zur Mängelbehebung eine weitere angemessene Frist von mindestens 14 Tagen. Bei mehr als drei erfolglosen Wiederholungen der Prüfung oder nach erfolglosem Fristablauf ist der AG nicht verpflichtet die Leistung abzunehmen.
5.7. Fehler der Kategorie 3 und 4 berechtigen nicht zur Verweigerung der (Teil-)Abnahme.
5.8. Die (Teil-)Leistungen gelten als abgenommen, wenn der AG innerhalb der dreiwöchigen Prüffrist keine Mängel der Kategorie 1 oder 2 meldet, die Abnahme wegen Mängel der Kategorie 3 oder 4 unberechtigt verweigert oder den Produktivbetrieb aufnimmt.
5.9. Der Endtermin eines Projekts gilt als eingehalten, wenn OSKAR IT spätestens zum Endtermin „Ready for Acceptance“ erklärt hat und die nachfolgende Abnahmeprüfung ohne Fehler der Kategorie 3 oder 4 beendet wurde oder aufgetretene Fehler innerhalb der ersten Mängelbeseitigungsfrist behoben wurden. Soweit eine Verzögerung auf einen nicht von OSKAR IT zu vertretenen Umstand zurückzuführen ist, verschiebt sich der Endtermin um den Zeitpunkt dieser Verzögerung.
5.10. Haben der AG und OSKAR IT Leistungsänderungen (Change Requests) vereinbart, gilt darüber hinaus Folgendes:
5.11. Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, sind die ursprünglich vereinbarten Leistungen und die im Wege eines Change Requests nachträglich vereinbarten Leistungen in getrennten Verfahren abzunehmen. Sofern die Abnahme aufgrund der Eigenart der Leistungen nicht in getrennten Verfahren durchgeführt werden kann, erfolgt ein gemeinsames Abnahmeverfahren.
5.12. Im Falle getrennter Abnahmeverfahren kann die Abnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht wegen Mängeln der nachträglich vereinbarten Leistungen verweigert werden
§ 6 Immaterialgüterrechte
6.1. Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und/oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen stehen ausschließlich OSKAR IT bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart ist.
6.2. Angebote, Ausführungsunterlagen, Muster oder sonstige ähnliche Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von OSKAR IT.
6.3. Soweit Softwareprodukte oder andere Arbeitsergebnisse individuell für den AG erstellt werden, räumt OSKAR IT dem AG hieran und an allen bei der Durchführung erstellten oder überlassenen Ideen, Dokumentation, Unterlagen, Konzepten, Spezifikationen oder Planungen ein unwiderrufliches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes sowie übertragbares, nicht ausschließliches, einfaches Nutzungsrecht ein.
6.4. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des jeweiligen Einzelauftrags auf den AG über.
6.5. Die Nutzungsrechte an OSKAR IT eigener Standardsoftware sowie an von OSKAR IT überlassenen Softwareprodukten Dritter werden in gesonderten Lizenzvereinbarungen geregelt.
§ 7 Störungen bei der Leistungserbringung
7.1. Soweit eine Ursache, die OSKAR IT nicht zu vertreten hat – einschließlich höherer Gewalt, Streik und fehlende oder fehlerhafte Funktionen in der Software eines anderen Herstellers, auch solche, die über OSKAR IT geliefert oder gekauft wird – die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann OSKAR IT eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.
7.2. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des AG, kann OSKAR IT auch die Vergütung ihres Mehraufwandes zu den vereinbarten Honorarsätzen oder (mangels vereinbarter Honorarsätze) zu ihren Standardsätzen verlangen.
§ 8 Gewährleistung bei werkvertraglichen Leistungen
8.1. Der Gewährleistung entfällt, wenn Mängel nachweisbar auf Änderungen der Leistung durch den AG oder Dritte aus der Sphäre des AG zurückzuführen sind, welche von OSKAR IT nicht schriftlich genehmigt wurden.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit (Teil-)Abnahme der Leistung.
8.3. Kann der AG einen behaupteten Mangel nicht nachweisen, kann OSKAR IT die Erstattung des Untersuchungs- und Verbesserungsaufwands nach den vereinbarten Honorarsätzen oder (mangels vereinbarter Honorarsätze) zu ihren Standardsätzen verlangen.
8.4. Bei von Dritten bezogenen Leistungen, die OSKAR IT für den AG beschafft, beschränkt sich die Gewährleistung von OSKAR IT auf jene Gewährleistungsrechte, die OSKAR IT gegenüber dem jeweiligen Hersteller bzw Lieferanten hat. OSKAR IT ist auf Wunsch des AG bereit, hinsichtlich von Dritten bezogener Leistungen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche an den AG abzutreten, sofern dies rechtlich möglich und im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Dritten auch zulässig ist. OSKAR IT wird in diesem Fall von sämtlichen Ansprüchen freigestellt.
8.5. OSKAR IT steht grundsätzlich dafür ein, dass die von ihr gelieferten Arbeitsergebnisse (insbesondere Software) frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsmäße Nutzung der Softwarelösung einschränken oder ausschließen.
8.6. Klarstellend festgehalten wird, dass es es sich bei Wartungsleistungen um „reine Dienstleistungen“ handelt, für die keine Gewährleistung zur Anwendung kommt.
§ 9 Haftung von OSKAR IT
9.1. Die Haftung von OSKAR IT für grob fahrlässig verursachte direkte Schäden ist insgesamt für alle derartigen Schäden im Rahmen eines Projektes auf die Höhe des Auftragswertes des jeweiligen Projektes beschränkt. Im Falle wiederkehrender Leistungen ist die Haftung insgesamt beschränkt mit der Höhe des vertraglichen Entgelts, das der AG innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem ersten Schadenseintritt an OSKAR IT bezahlt hat.
9.2. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
9.3. Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
9.4. Die Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen nach dieser Bestimmung gelten nicht bei Personenschäden sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.5. Schadensersatzansprüche verjähren binnen zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
§ 10 Änderungsverfahren/Change Request-Verfahren
10.1. Der AG kann bis zur Anzeige der Abnahme eine Änderung (z.B. Ergänzungen oder Erweiterungen) der vereinbarten Vertragsleistungen verlangen. OSKAR IT hat dem AG binnen 14 Tagen ein Änderungsangebot zu legen, oder mitzuteilen, dass das Änderungsverlangen einer umfangreicheren Prüfung bedarf. Sollten durch eine umfangreichere Prüfung Mehraufwände entstehen, hat OSKAR IT gemeinsam mit dieser Mitteilung die Höhe der Vergütung mitzuteilen. Der Zeitpunkt, bis zu welchem OSKAR IT dem AG das Ergebnis der Prüfung mitteilt, ist einvernehmlich festzulegen.
10.2. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunschs auf den Vertrag auswirkt, kann OSKAR IT eine angemessene Anpassung des Vertrages, insb. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, verlangen.
10.3. Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform.
10.4. OSKAR IT kann ebenfalls eine Änderung des Vertrages vom AG verlangen, indem sie dem Auftraggeber ein entsprechendes Änderungsangebot vorlegt.
§ 11 Vertraulichkeit
11.1. OSKAR IT verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
11.2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung und die Einführung von Standardsoftware, insb. der Software-Produkte, beziehen. Sie gilt weiterhin nicht für Daten, die OSKAR IT bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden. OSKAR IT verpflichtet alle Personen, deren sich OSKAR IT zur Durchführung dieses Vertrags bedient, zur Wahrung der Vertraulichkeit.
11.3. OSKAR IT darf den Namen des AG und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Kundenliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den AG werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 12 Schlussvereinbarungen/Sonstiges
12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
12.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
12.3. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichts vereinbart
Stand: August 2016